JPX Jet Protector verboten! Das Tierabwehrgerät im Einsatz bei privaten Sicherheitsdiensten
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JPX Jet Protector verboten! Das Tierabwehrgerät im Einsatz bei privaten Sicherheitsdiensten

Der JPX Jet Protector ist ein beliebtes Tierabwehrgerät für Privatpersonen. Doch darf dieses Gerät von Wachpersonal eingesetzt werden?


Ich gebe hier die rechtliche Einordnung des JPX Jet Protector 2 und des JPX Jet Protector 6* wieder. Weiterhin gibt es noch den JPX Jet Protector 4. Dieser wurde vom BKA als waffenscheinpflichtig eingestuft, da er einer Schusswaffe gleichgestellt sei. Außerdem gibt es von Piexon diverse andere Tierabwehrgeräte und Reizstoffsprühgeräte, die Rahmen des Beitrages jedoch sprengen würden.




Der JPX Jet Protector 2 und der JPX Jet Protector 6

Der JPX Jet Protector wird von der schweizer Piexon AG hergestellt und besteht aus einem Griffstück mit Auslösemechanismus und einem wechselbaren Aufsatz aus Wirkstofftanks. Der Jet Protector 2* hat 2 und der Jet Protector 6 hat 4 Tanks mit Wirkstoff.


Der Wirkstoff besteht aus einer zähflüssigen Trägerflüssigkeit mit einem 10%-igen Wirkstoffanteil aus Oleoresin Capsicum und Capsaicinoiden („Pfefferspray“).


Beim Betätigen des Auslösemechanismus wird eine Treibkartusche gezündet. Der, durch die Zündung entstandene Gasdruck, wirkt auf einen Treibspiegel ein und setzt den Wirkstoff frei. Beide Geräte haben eine Einsatzreichweite von 1,5 – 6 Metern.


JPX 2 Jet Protector und 6 im deutschen Waffenrecht

Der Wirkstoff ist in Deutschland nur zur Abwehr von Tieren zugelassen. Da beide Geräte deutlich an Griffstück und Wechseltank als TIERABWEHRGERÄT gekennzeichnet sind, sind sie KEINE Gegenstände im Sinne des Waffengesetzes und dürfen von Jedermann ohne Erlaubnis erworben werden.

Dies hat das BKA in einem Feststellungsbescheid (siehe hier für JPX 2 und hier für JPX 6) bestätigt.


Bei der Frage, ob die Geräte auch in der Öffentlichkeit geführt werden dürften, war problematisch, dass beide Geräte ein pistolenähnliches Aussehen haben. Es wurde vermutet, dass Ihre Form sie zu einer Anscheinswaffe mache, die unter das Führverbot von § 42a WaffG fallen.


Das BKA verneinte die die Anscheinswaffeneigenschaft im Feststellungsbescheid vom 09.05.2019:


„Der Jet Protector JPX6“ weist eine eigenständige Form auf. Das Gerät imitiert dabei nicht die Form und das Aussehen einer bestehenden Original-Schusswaffe. Die Farbe des Wechselaufsatzes […] verstärkt diesen Eindruck. Beim JPX 6 handelt es sich daher um keine Anscheinswaffe gemäß Anlage 1 zu § 1 Absatz 4 WaffG, Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 1.6.“

Gleiches wurde für den JPX 2 am 06.12.2011 bereits festgestellt.


Zwischenfazit:

Für Privatpersonen ist das Erwerben und Führen eines Jet Protector JPX 2 und 6 ERLAUBNISFREI. Es werden weder Genehmigungen benötigt, noch existiert eine Altersgrenze.


Da es sich bei beiden Geräten um KEINE Gegenstände im Sinne des Waffengesetzes handelt gilt auch das Führverbot von § 42 WaffG (Verbot des Führens von Waffen bei öffentlichen Veranstaltungen) NICHT.


Einsatz als Einsatzmittel bei privaten Wach- und Sicherheitsunternehmen

Private Sicherheitsunternehmen haben sich nicht nur an das deutsche Waffenrecht, sondern ebenfalls an die Regelungen der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung zu halten.

Die hier einschlägige Regelung ist die DGUV Vorschrift 23 – Wach und Sicherheitsdienste.


§ 19 DGUV 23 sagt:

Das Bereithalten und Führen von Schreck- oder Gas-Schusswaffen ist bei der Durchführung von Wach- und Sicherungsaufgaben unzulässig

Da der Begriff der Schreckschusswaffe im WaffG eindeutig definiert ist und die JPX-Geräte nicht unter das WaffG fallen, sollte man zu dem Schluss kommen, dass das Führen eines JPX als Einsatzmittel kein Problem darstellt.,


Doch neben der DGUV 23 existiert auch eine Durchführungsanweisung zur DGUV 23, in welcher steht:


Das Verbot des Bereithaltens und Führens von Schreck oder Gas-Schusswaffen bei der Durchführung von Wach und Sicherungsaufgaben betrifft auch entsprechende Reizstoff oder Signalschusswaffen sowie sonstige schusswaffenähnliche Gegenstände, da sie ein trügerisches Sicherheitsgefühl vermitteln und ihr Einsatz bei Konfrontationen mit schusswaffentragenden Tätern zu einer extremen Gefährdung ohne ausreichende Selbstverteidigungsmöglichkeit führt.

Diese schwammige Formulierung ließe sowohl ein Führen zu, könnte aber auch als ein Verbot der JPX im Bewachungsgewerbe interpretiert werden. Deshalb wand ich mich mit drei Fragen an die zuständige Stelle bei der VBG.

  1. Kann ein JPX unter schusswaffenähnliche Gegenstände subsumiert werden, wenn das BKA eindeutig feststellte, dass es sich um KEINE Anscheinswaffe handelte?

  2. Ist das Führen eines JPX Tierabwehrgerät bei vorliegender GBU bei Bewachungstätigkeiten erlaubt?

  3. Welche Rechtsgültigkeit hat eine Durchführungsanweisung grundsätzlich für mich als Versicherter?


Die Antwort, wird viele überraschen.


Sehr geehrter Herr Lukas,
die Tierabwehrgeräte JPX2 und JPX6 dürfen im privaten Sicherheitsgewerbe nicht verwendet werden.
Begründung:
Anders als das BKA, das in seinem Feststellungsbescheid diese Reizstoffsprühgeräte als keine Anscheinswaffen eingestuft hat, sind wir der Auffassung, dass diese Geräte nicht für den privaten Sicherheitsdienst erlaubt sind, da diese einer Schusswaffe ähneln.
Die derzeitige Durchführungsanweisung hat rechtlich eine Vermutungswirkung.
Es wird aber sehr wahrscheinlich bald die neue Unfallverhütungsvorschrift „Sicherungs- und Wertdienstleistungen“ mit der zugehörigen Regel „Sicherungsdienstleistungen“ in Kraft treten, die hierzu ähnliche Aussagen trifft:
§ 10 Schusswaffenähnliche Gegenstände
Das Zur-Verfügung-Stellen von schusswaffenähnlichen Gegenständen durch den Unternehmer, sowie das Führen dieser Gegenstände durch die Versicherten ist bei der Durchführung von Sicherungs- und Wertdienstleistungen nicht zulässig.
Schreck-, Reizstoff- oder Signalschusswaffen sowie schusswaffenähnliche Gegenstände dürfen nicht verwendet werden.
Dieser Normtext wäre dann bindend.
Neben dem Problem des schusswaffenähnlichen Gegenstandes, halten wir dieses Gerät für eher ungeeignet, da es eine Mindestreichweite hat.
In unserer Unfallstatistik tauchen Arbeitsunfälle durch Tiere sehr selten auf, so dass auch eine Gefährdungsbeurteilung hier kein erhöhtes Risiko ergeben kann. Sollte im Einzelfall doch mit einer Anwesenheit von aggressiven Tieren im Objekt zu rechnen sein, so empfehlen wir herkömmliche Tierabwehrsprays.
Freundliche Grüße
X Y


Zusammenfassung der Sichtweise der VBG:

  1. JPX Geräte sind im Einsatz im privaten Sicherheitsgewerbe NICHT ERLAUBT

  2. Die VBG hält das Tierabwehrgerät für einen „Schusswaffenähnlichen Gegenstand", welche laut DA nicht geführt oder bereit gehalten werden dürfen.

  3. Tierabwehrgeräte dürfen nur geführt werden, wenn auch wirklich eine Gefährdung durch Tiere vorliegt. Arbeitsunfälle durch Tiere sind aber äußerst selten.

  4. Das JPX ist untauglich, weil es eine Mindestreichweite (Sicherheitsabstand hat). Deshalb soll (bei tatsächlicher Gefährdung) lieber ein herkömmliches Abwehrspray verwendet werden.

Ich möchte die Darstellung der VBG nicht kommentieren, sondern nur wiedergeben.


Fakt ist, dass in der DGUV tatsächlich nur klar eingeordnete Schreckschusswaffen verboten werden. Die Durchführungsanweisung hat lediglich eine Vermutungswirkung. Zumindest so lange, die neue Vorschrift noch nicht verbindlich ist.


Dies ist KEIN Freibrief. Werden durch JPX Geräte Arbeitsunfälle oder Schäden an Personen verursacht, muss davon ausgegangen werden, dass die VBG dies NICHT als Arbeitsunfall wertet und die entstehenden Kosten NICHT erstattet.


Weiterhin kann das Führen eines JPX Tierabwehrgerätes während der Arbeit eine Ordnungswidrigkeit nach § 209 SGB VII darstellen.


Wer weiterhin JPX 2 oder 6 Tierabwehrgeräte als Einsatzmittel in der privaten Sicherheitsbranche verwenden will, sollte sich dringend den fachkundigen Rat eines Anwaltes einholen.


Quellennachweise:




















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